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CARAVAN SALON 2010

Die weltweite größte Caravaning-Messe: 27.08.- 05.09.2010 in Düsseldorf (D)

Reiseberichte

In unserem Blog zum Thema Reiseberichte finden Sie attraktive Berichte rund um den Globus und viele nützliche Zusatzinfos.

Zubehör

Klima- und Heizgeräte

Heizungen in Caravans und Reisemobilen sind kein übertriebener Luxus. Eigentlich kann man nur im Sommer auf die zusätzliche Wärmezufuhr im Fahrzeug verzichten. Für den Campingurlaub während der drei...

Vorzelte

Die Ausstattung, mit welcher man beim Campingurlaub unterwegs ist, besonders wichtig. Gerade beim Vorzelt sollte grundlegend feststehen, welchen Ansprüchen es genügen soll und welchen Bedingungen es...

Rückfahrkameras

Ein Rückfahrkamerasystem macht Reisemobilfahrern das Leben leichter.
Die Gefahr, beim Rangieren das Fahrzeug zu beschädigen oder gar
Menschen zu verletzen, wird deutlich reduziert...

Parkwarntafel und Beleuchtun beim Parken - innerhalb geschlossener Ortschaften

Ganz oder teilweise auf der Fahrbahn haltende Fahrzeuge (ausgenommen Pkw) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t sowie Anhänger und Züge müssen bei Dunkelheit entweder durch eigene Lichtquelle, wobei die Innenbeleuchtung nicht genügt, beleuchtet sein, oder zumindest mit Parkwarntafeln (nach § 17 IV 3 StVO) gekennzeichnet sein, die die seitliche Begrenzung des geparkten Fahrzeugs anzeigen. Davon ist auch das Schrägparken, Parken in Parkbuchten usw. nicht ausgenommen. Die Tafeln dürfen nur beim Parken sichtbar sein.

Je eine Tafel muss vorn und hinten auf der dem Verkehr zugewandten Seite des Fahrzeugs oder Anhängers angebracht sein, bei Zügen genügt die Anbringung der Tafel an der Vorderseite des Zugfahrzeugs und an der Rückseite des Anhängers.

Zulässig ist es auch, das Zugfahrzeug mit eigener Lichtquelle zu beleuchten und den Anhänger an dessen Rückseite mit einer Tafel zu versehen, es sei denn, die seitliche Begrenzung des Anhängers ragt mehr als 400 mm über die Begrenzungsleuchten des vorderen Fahrzeugs hinaus.

Die Parkwarntafeln müssen zum benutzbaren Teil der Fahrbahn hin mit dem Umriss des Fahrzeugs, Zugs oder der Ladung abschließen. Abweichungen bis zu 100 mm nach innen sind zulässig.

Die Tafeln müssen möglichst niedrig und nicht höher als 1000 mm (höchster Punkt der leuchtenden Fläche) über Fahrbahn befestigt sein. Rückstrahler und amtliche Kennzeichen dürfen durch die Tafeln nicht verdeckt werden.

Die wirksamen Teile der Tafel (ein Quadrat mit 423 mm bzw. 282 mm Seitenlänge und 100 mm breiten, unter 45 Grad nach außen und unten verlaufenden, roten und weißen Streifen) dürfen nur bei parkenden Fahrzeugen sichtbar sein. Sind die Tafeln ständig angebracht, so müssen sie derart ausgestaltet werden, dass sie nur beim haltenden Fahrzeug sichtbar sind, wie das z. B. bei Klapptafeln der Fall ist.

Parkwarntafeln, die ab 01.01.1986 erstmals in den Verkehr kommen, müssen bauartgenehmigt und mit Prüfzeichen versehen sein. An Fahrzeugen, die ab 01.01.1990 erstmals in den Verkehr kommen, dürfen nur bauartgenehmigte Tafeln verwendet werden.

Parkwarntafel und Beleuchtun beim Parken - außerhalb geschlossener Ortschaften

Haltende Fahrzeuge sind bei Dunkelheit mit eigener Lichtquelle zu beleuchten. Hierzu genügt, abgesehen von den Fällen der Sicherung eines liegengebliebenen Fahrzeugs (nach § 15 StVO), grundsätzlich die Einschaltung des Standlichts. Wird durch Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich behindert, so ist auch bei einem haltenden Fahrzeug die Einschaltung des Abblendlichts erforderlich.
Auch auf einem durchgehenden Autobahnparkplatz abgestellte Fahrzeuge müssen mit eigener Lichtquelle beleuchtet sein. Auf anderen Parkplätzen geparkte Fahrzeuge aller Art dürfen unbeleuchtet sein, zumindest auf den Flächen, auf denen kein fließender Verkehr stattfindet.

Parkwarntafeln sind außerorts nicht zulässig.

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