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CARAVAN SALON 2010

Die weltweite größte Caravaning-Messe: 27.08.- 05.09.2010 in Düsseldorf (D)

Reiseberichte

In unserem Blog zum Thema Reiseberichte finden Sie attraktive Berichte rund um den Globus und viele nützliche Zusatzinfos.

Zubehör

Vorzelte

Die Ausstattung, mit welcher man beim Campingurlaub unterwegs ist, besonders wichtig. Gerade beim Vorzelt sollte grundlegend feststehen, welchen Ansprüchen es genügen soll und welchen Bedingungen es...

Rückfahrkameras

Ein Rückfahrkamerasystem macht Reisemobilfahrern das Leben leichter.
Die Gefahr, beim Rangieren das Fahrzeug zu beschädigen oder gar
Menschen zu verletzen, wird deutlich reduziert...

Partikelfilter-Nachrüstung

Reisemobile mit gelber und roter Plakette und sogar Fahrzeuge ohne Feinstaubplakette können seit kurzem mit Dieselpartikelfiltern nachgerüstet werden. Für die meisten Freizeitfahrzeuge der...

Parken und Abstellen von Campingfahrzeugen im öffentlichen Verkehrsraum

Parken und Abstellen von abgekoppelten Wohnanhängern auf öffentlichen Straßen und Parkplätzen § 12 Absatz 3 b Straßenverkehrs-Ordnung regelt: "Ein Kraftfahrzeuganhänger ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden". Ferner gilt:

  •  Die Parkfläche darf nicht durch Zusatzschild zu Zeichen 314 "Parkplätze" für bestimmte Fahrzeugarten wie z.B. Pkw oder Busse reserviert sein.

  • auf gemieteten Parkflächen richtet sich die Frage der Zulässigkeit nach den Bestimmungen des Mietvertrags.

  • auf markierten Parkflächen dürfen Wohnanhänger, die größer sind als die durch die Parkflächenmarkierung bezeichneten Räume, nicht abgestellt werden, denn die Parkflächenmarkierungslinien sind bußgeldbewehrte Vorschriftszeichen (vgl. § 41 Abs. 3 Ziff. 7 StVO).

  • Soweit Parkflächenmarkierungen das Parken auf Gehwegen erlauben, gilt das nur für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,8 t (vgl. § 41 Abs. 3 Ziff. 7, & 42 Abs. 4 StVO).

Parken von angekoppelten Wohnanhängern
Grundsätzlich erlaubt, soweit nicht durch Verkehrszeichen das Parken von Pkw mit Anhängern verboten ist. Sonstige Bestimmungen wie 1.1. 1-3.

Parken von Reisemobilen

Grundsätzlich erlaubt, soweit nicht durch Verkehrszeichen das Parken von Reisemobilen verboten ist. Die Bestimmungen unter 1.1. 1-4 gelten auch für Reisemobile. Es gilt immer, dass Kfz angemeldet sein müssen, sonst dürfen Sie öffentlichen Verkehrsraum nicht nutzen, also auch nicht abgestellt werden (Stichwort Überwinterung).

 

Auf Privatgrund

  • Auf eigenem bebauten Grundstück
  • Auf eigenem unbebautem Grundstück
  • Auf dem Hofgelände eines landwirtschaftlichen Anwesens


Nach herrschender Meinung in der Rechtsprechung stellt die dauernde, die längere Zeit währende oder die regelmäßig wiederkehrende Aufstellung und Benutzung eines Wohnwagens auf dem gleichen Grundstück (z.B. als Wochenendhausersatz) eine "überwiegend ortsfeste Benutzung" im Sinne des Baurechts dar, so dass solche Caravans als "bauliche Anlagen" der baubehördlichen Genehmigung bedürfen. Soweit der Caravan überwiegend ortsfest im Außenbereich aufgestellt werden soll, ist grundsätzlich eine Baugenehmigung erforderlich, da hier öffentliche Belange beeinträchtigt werden (vgl. § 35 Abs. 2 und Abs. 3 des Baugesetzbuches).

Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile wird in der Regel eine Genehmigung erteilt, wenn das Abstellen des Caravans nach der vorhandenen Bebauung und Erschließung unbedenklich ist ( vgl. § 34 Baugesetzbuch).

Zu Reisemobilen werden keine Aussagen gemacht, die obigen Ausführungen dürften aber sinngemäß auch auf diese Fahrzeuge zutreffen.

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Mit dem Caravan zum Weltvogelpark

Insgesamt 4.000 Vögel in 650 verschiedenen Arten beherbergt der Weltvogelpark Walsrode in einer 24 Hektar großen Parklandschaft. Er ist der weltweit größte Vogelpark, einer der zehn artenreichsten...

Mythos Ruhr mobil erleben

53 Stell- und Campingplätze warten auf Sie
RUHR.2010, die europäische Kulturmetropole möchten erkundet werden! Bei über 300 Projekten und mehr als 2.500 Veranstaltungen entlang der Ruhr ist...